Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatG NRW§ 9 Erhebung und Führung von Geobasisdaten der Landesvermessung
Stand: 26.08.2026
Die Erhebung der Geobasisdaten der Landesvermessung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Daten im Sinne von § 8 im Geobasisinformationssystem zu führen. Hierzu gehören insbesondere
1. die Einrichtung und Laufendhaltung der Festpunktfelder nach Lage, Höhe und Schwere,
2. der Aufbau und die Unterhaltung eines Satellitenpositionierungsdienstes und
3. die Einrichtung und Laufendhaltung des topographisch-kartographischen Informationssystems.